Satzung

Satzung des "Gewerbeverein Jettingen"

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Jettingen" und hat seinen Sitz in Jettingen.
(2) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen einzutragen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschuss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Land- und Forstwirte sowie der freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
(2) Der Verein soll
a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten und dort die Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten,
b) die Mitglieder über die betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltung aufklären,
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen,
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
Ausschließlich Gewerbetreibende mit Standort in Jettingen oder dem INGpark in Nagold. Ausnahmsweise auch auswärtige Antragsteller.
a) Handeltreibende,
b) Handwerker,
c) Gewerbetreibende, einschließlich Klein- und Mittelindustrie,
d) Freiberufler,
e) Land- und Forstwirte,
f) Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen, die dem selbstständigen Mittelsstand verbunden sind.
(2) Zu Ziffern a) - f): Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich. Wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
(4) Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt (drei Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand),
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen per eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen einen Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
d) durch Auflösung des Vereins.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.
(3) Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
(5) Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
(2) Die Kosten des Vereines werden im Regelfall durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Vorstand. Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) einem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
(2) Ausschuss. Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) 6 weiteren Ausschussmitgliedern
c) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Zahl der nicht dem Vorstand angehörenden Ausschussmitglieder erhöhen.
(3) Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der 1. Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
(3) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses gebunden.
(4) Im Einzelnen haben
a) der 1 .Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2 .Vorsitzende, zu den Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem
1. Vorsitzenden zu erledigen,
c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem 1.Vorsitzenden zu erledigen.
(5) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl nach Gründung des Vereins wird der 1. Vorsitzende und Kassier auf 3 Jahre gewählt.
(6) Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Ausschuss
(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
(2) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.
(3) Gemeinderäte, die dem Verein angehören und andere sachkundige Personen können zu Ausschusssitzungen hinzugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
(4) Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des
1. Vorsitzenden.
(5) Der Ausschuss berät über alle den Verein berührende Fragen und entscheidet über diese, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung dieser Satzung werden 3 Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren und 3 Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereines
e) die Änderung der Vereinssatzung
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereines.
(3) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der 1. Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundschreiben an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim
1. Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht das Kassenbuch einzusehen.

§ 11 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
(1) Die Beschlussfassung in den Organen des Vereines erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Im Ausschuss muss auf Verlagen eines Ausschussmitgliedes geheime Abstimmung stattfinden. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung, wenn auf Antrag die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dies verlangt. Bei Wahlen zum Vorstand, Ausschuss oder Kassenprüfer findet geheime Abstimmung statt, wenn dies ein Betroffener verlangt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine Kandidaten für den Vorstand angehören.
(5) Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereines" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.
(2) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereines bei der Gemeinde Jettingen hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zu geben. Findet 10 Jahre nach Auflösung keine Neugründung statt, so hat die Gemeinde das Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§ 13 Schlussbestimmung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei Funktionen für Personen weiblichen Geschlechtes sind die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen anzuwenden.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.07.2011 in Jettingen beschlossen.

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